Österreichischer
Baumeister­verband

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Aktuell

Bun­des­län­der in die Um­set­zung un­mit­tel­bar ein­bin­den

27.02.2024

ÖBV be­grüßt Bau­pa­ket der Bun­des­re­gie­rung

Rasche Umsetzung des Baupakets nun notwendig

Das von der Bundesregierung angekündigte Baupaket ist grundsätzlich zu begrüßen. Damit werde den Vorschlägen im Bereich des geförderten Wohnbaus, welche die Bauwirtschaft im Vorfeld unterbreitet hat, Rechnung getragen. Der Baumeisterverband erwartet sich, dass es sich bei den angekündigten Projekten tatsächlich um neue Eigentums- bzw. Mietwohneinheiten handelt, welche noch nicht in Ausführung oder fertiggestellt sind. Denn mit einer "rückwirkenden" Förderung würde kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen.

Positiv ist auch die Möglichkeit für die Bundesländer, zinsbegünstigte Wohnbaudarlehen von bis zu 200.000 Euro Kreditsumme zur Verfügung zu stellen. Dies wird vor allem im Bereich des Einfamilienhausbaus eine Entlastung bei den Finanzierungskosten bringen. "Wir hätten uns hier seitens des Baumeisterverbands allerdings eine ambitioniertere Lösung erwartet, zum Beispiel in Form von signifikanten Direktzuschüssen, denn gerade in diesem Bereich ist der größte Nachfrageausfall zu verzeichnen", betont ÖBV-Obmann Robert Jägersberger.

Damit das angekündigte Paket tatsächlich Wirkung entfaltet, müssen die Bundesländer in die Umsetzung unmittelbar eingebunden werden und rasch reagieren können, da fast alle vorgesehenen Maßnahmen mit ambitionierten Fristen verbunden sind. Sowohl die Wohnraumoffensive als auch die zinsgestützten Darlehen sehen eine Umsetzungsfrist von lediglich zwei Jahren vor. Hier muss aus Fehlern der Vergangenheit gelernt werden. Daher dürfen die Bundesmittel nicht an zusätzliche Auflagen oder Kofinanzierungen der Länder gebunden sein. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass aufgrund solcher Auflagen nur ein Bruchteil der angekündigten Bundesmittel tatsächlich abgerufen und bauwirksam wird.

"Mit diesen Maßnahmen der Bundesregierung ist ein wichtiger erster Schritt getan. Aufgrund der besorgniserregenden Situation am Bausektor bedarf es weiterer konjunkturfördernder Maßnahmen", so Jägersberger abschließend.

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Wahl der Bau­stof­fe nach sach­li­chen Kri­te­ri­en er­mö­gli­chen

15.12.2023

Bau­ge­wer­be hin­ter­fragt ein­sei­ti­ge Be­vor­zu­gung des Bau­stoffs Holz

ÖBV-Obmann Robert Jägersberger: "Partialinteressen der Forstwirtschaft und ideologische Scheuklappen beiseite lassen"

Die Wahl der richtigen Baustoffe spielt bei jedem Bauprojekt eine entscheidende Rolle. Dabei sind sowohl technische als auch ökonomische und ökologische Parameter zu berücksichtigen. Alle relevanten Kriterien müssen für jedes Bauprojekt im Einzelfall gewichtet und bewertet werden, denn eines ist sicher: den "einen" richtigen Baustoff für alle Bauprojekte gibt es nicht. Die Entscheidung ist immer abhängig von der Art sowie den Funktionsanforderungen des Bauprojekts, welche natürlich auch die ökologischen Rahmenbedingungen unter Betrachtung des gesamten Lebenszyklus miteinschließen müssen.

Eine einseitige politische Forcierung eines bestimmten Baustoffs ist im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung aller Kriterien unsinnig und kontraproduktiv. Der österreichische Baumeisterverband (ÖBV) sieht daher den von Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig und Klimaministerin Leonore Gewessler angekündigten Plan zur Forcierung des Einsatzes von Holz im großvolumigen Wohnbau sowie in öffentlichen Bauten und in der Infrastruktur kritisch.

"Ich appelliere an die politisch Verantwortlichen, Partialinteressen der Forstwirtschaft und ideologische Scheuklappen beiseite zu lassen, sondern bei der Wahl der richtigen Baustoffe eine unvoreingenommene Entscheidung nach sachlichen Kriterien zu ermöglichen", so ÖBV-Obmann Bmstr. Ing. Robert Jägersberger. "Wir Baumeister sind aufgrund unserer Ausbildung und Praxiserfahrung befähigt, mit allen Baustoffen zu bauen. Bei der Wahl der Baustoffe halten wir uns ausschließlich an objektive Maßstäbe und plädieren daher für einen baustoffneutralen Zugang."

Aufgrund der von Partialinteressen und ideologischen Motiven geprägten Debatte wird der österreichische Baumeisterverband in Kürze einen Baustoff-Ratgeber veröffentlichen. Dieser fasst die wichtigsten Erkenntnisse aus Theorie und Praxis als Entscheidungsgrundlage unter Betrachtung aller technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte zusammen.

"Ich hoffe, dass damit ein Beitrag zur Objektivierung der politischen Debatte geleistet wird und wir allen privaten und öffentlichen Bauherrn eine Hilfestellung für eine faktenbasierte Baustoff-Wahl bieten", so Jägersberger abschließend.

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Zen­tra­les Pro­blem ist aus­blei­ben­de Nach­fra­ge im Wohn­bau

20.10.2023

Bau­ge­wer­be zum Kon­junk­tur­pa­ket: Maß­nah­men ver­feh­len Kern des Pro­blems

Obmann Robert Jägersberger: Ursächlich für die Auftragsrückgänge sind andere Marktsegmente

Für Verbandsobmann Robert Jägersberger greift das von der Bundesregierung angekündigte Konjunkturpaket aus Sicht der Bauwirtschaft viel zu kurz. "Grundsätzlich sind die von der Regierung angekündigten Maßnahmen im Bereich der technischen Gebäudesanierung - Heizung, Photovoltaik - sowie das Vorziehen von öffentlichen Bauprojekten zu begrüßen. Allerdings treffen diese Maßnahmen nicht den Kern des Problems, nämlich jene Marktsegmente, welche für den aktuellen Einbruch bei den Auftragseingängen am Bau verantwortlich sind. Zentrales Problem ist nämlich die ausbleibende Baunachfrage im Bereich des großvolumigen Wohnbaus, des privaten Neubaus und der baulichen Sanierung - vor allem im thermischen Bereich."

Um die Nachfrage in diesen Marktsegmenten zu stabilisieren, plädiert Jägersberger für zielgerichtete Maßnahmen, welche direkt die Investitionsbereitschaft der Bauherren und Hausbauer stimulieren. Dazu gehören insbesondere:

  • eine massive Aufstockung der bestehenden Wohnbauförderung durch zusätzliche Bundesmittel, um den bereits entstandenen Rückstau bei der Sanierung und Errichtung von geförderten Miet- oder Eigentumswohnungen in absehbarer Zeit abarbeiten zu können (Volumen: ca. € 600 bis 700 Mio. für die nächsten 2 Jahre).
  • eine Ausweitung der von der Bundesregierung in Aussicht gestellten Mehrwertsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf alle Bauinvestitionen von privaten Bauwerbern zur Schaffung oder Sanierung von selbst genutztem Wohnraum sowie beim Kauf von neu geschaffenem Wohnraum zur Eigennutzung (Volumen: bis zu € 100.000,- pro Projekt).
  • die befristete Einführung einer degressiven Afa von 6% für Gebäude bzw. alternativ die Anhebung der linearen Afa-Sätze auf 3% bzw. 2,5%.
  • die Abschaffung der in der KIM-Verordnung festgelegten Schuldendienstquote von derzeit maximal 40% des Haushaltsnettoeinkommens oder als Alternative die Einführung eines zinsgestützten, bundesseitigen Eigenmittelersatzdarlehens für Wohnbauinvestitionen im Ausmaß von bis zu € 100.000,-.

"Wenn die Regierung - wie bei ihrer Präsentation des Konjunkturpakets dargestellt - tatsächlich die Bauwirtschaft unterstützen will, dann braucht es treffsichere Maßnahmen für den Wohnungsbau, um die Mitarbeiter in Beschäftigung halten und den Menschen leistbares Wohnen ermöglichen zu können", so Jägersberger abschließend.

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"Die KIM-Ver­ord­nung ge­hört weg"

19.09.2023

Bau­ge­wer­be an FMSG: KIM-Ver­ord­nung jetzt auf­he­ben

Zins­be­dingt ohne­hin rück­läu­fi­ge Nach­frage nach Wohn­kre­di­ten wird durch KIM-Ver­ord­nung un­nö­tig ver­stärkt.

Angesichts des dramatischen Einbruchs im Bereich des privaten Wohnungs- und Hausbaus appelliert Verbandsobmann Robert Jägersberger im Vorfeld der kommenden Sitzung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) an alle politisch Verantwortlichen, die mittlerweile vollkommen kontraproduktiv wirkende KIM-Verordnung abzuschaffen und dem drohenden Zusammenbruch der privaten, fremdfinanzierten Wohnbaunachfrage entgegenzuwirken.

"Ich appelliere an alle im FMSG vertretenen Institutionen - Finanzministerium, Fiskalrat, Finanzmarkaufsicht und Nationalbank - endlich zur Kenntnis zu nehmen, dass sich die Rahmenbedingungen am Immobilienmarkt mittlerweile völlig geändert haben: Die KIM-Verordnung war dazu gedacht, eine befürchtete Überhitzung des Immobilienmarktes zu verhindern – davon kann jetzt keine Rede mehr sein: Die Nachfrage nach Immobilienkrediten ist seit Mitte 2022 massiv rückläufig und hat sich im ersten Halbjahr 2023 weiter abgeschwächt. Als Folge der kräftig gestiegenen und weiterhin hohen Zinsen wird sich dieser Trend fortsetzen, ohne dass es zusätzlich einer KIM-Verordnung bedarf. Vor allem der fremdfinanzierte bzw. private Wohnbau ist faktisch zum Erliegen gekommen. Die KIM-Verordnung gehört weg", so Robert Jägersberger.

Dass es auch anders geht, zeigt ein Blick ins benachbarte Ausland: in Deutschland sind Wohnkredite deutlich einfacher zu finanzieren. Tschechien hat auf die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen reagiert: per 1. Juli 2023 wurde die bisherige Schuldendienstquote - also der maximale Anteil vom Einkommen, den Kreditnehmer für die Rückzahlung von Wohnkrediten verwenden dürfen - aufgehoben. Tschechien stellt seither nur noch auf eine durchschnittliche Gesamtverschuldensquote der Haushalte ab. Die in Österreich geltende Schuldendienstquote von 40% ist eine der schwierigsten Hürden auf dem Weg zu einem Immobilienkredit und sollte nach dem Vorbild Tschechiens entfallen bzw. zumindest an die Vorgaben in Deutschland (Schuldendienstquote von 60% des Haushaltseinkommens) angepasst werden.

"Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht stellt sich mittlerweile nicht mehr die Frage, ob die KIM-Verordnung abgeschafft wird, sondern lediglich wann. Unserer Meinung nach kann die Antwort nur lauten: so rasch wie möglich", so Jägersberger abschließend.

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Die Be­schäf­ti­gung im Wohn­bau ist rück­läu­fig. Maß­nah­men der Po­li­tik sind drin­gend not­wen­dig.

01.09.2023

Bau­ge­wer­be for­dert Maß­nah­men zur Sta­bi­li­sie­rung der Wohn­bau­nach­frage

Seit Jahresbeginn ist die Beschäftigung im Wohnbau rückläufig. Zum Teil sind Wiedereinstellungen nach der Winterpause nicht erfolgt. In den nächsten Monaten ist darüber hinaus mit Kündigungen zu rechnen. Rasche und wirksame Maßnahmen der Politik sind dringend notwendig.

Die konjunkturelle Situation im heimischen Baugewerbe ist alarmierend: laut der KMU-Forschung Österreich ist der Auftragsbestand im Baugewerbe im zweiten Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 13,1 Prozent zurückgegangen.

Speziell der private Wohnungs- und Hausbau ist stark eingebrochen. Auslöser sind die hohen Grundstückskosten, die stark gestiegenen Baumaterial- und Personalkosten, die massiv erhöhten Kreditzinsen und der erschwerte Zugang zu Wohnbaufinanzierungen.

Wurden 2019 noch Baugenehmigungen für fast 70.000 Wohneinheiten im Bereich Ein- oder Mehrfamilienhäuser erteilt, so ist diese Zahl im abgelaufenen Jahr bereits auf knapp 47.000 Einheiten gesunken. Für 2023 und 2024 werden überhaupt nur noch rund 40.000 Genehmigungen erwartet.

Und selbst diese Zahl ist für eine realistische Einschätzung der aktuellen Nachfrageentwicklung noch zu hoch gegriffen: aufgrund der schwierigen Umstände ist nämlich mehr als fraglich, ob die bewilligten Objekte auch tatsächlich umgesetzt werden. Insbesondere bei den geförderten Genossenschaftswohnungen wurden heuer bereits viele bewilligte Projekte auf Eis gelegt.

Die Wohnbau-Flaute wird sich nicht nur auf die Auftragssituation am Bau, sondern beispielsweise auch auf alle Zulieferer wie die Ziegel-, Beton- oder Holzindustrie negativ auswirken.

Das Baugewerbe fordert ein rasches und wirksames Gegensteuern mit einem Bündel an Maßnahmen:

Aufwertung der Wohnbauförderung

Die Wohnbauförderung muss wieder für die Schaffung oder Sanierung von Wohnraum zweckgewidmet und der Beitrag des Bundes wesentlich erhöht werden. Im Jahr 1990 betrug das Fördervolumen noch 1,5 % des BIP. 2022 waren es nur noch 0,4 %. Nachdem das BMF derartigen Überlegungen bislang sehr reserviert gegenüber steht, muss das künftige Wohnbauförderungsvolumen und die Zweckwidmung des Bundeszuschusses ein zentrales Thema im Zuge der aktuellen Finanzausgleichsverhandlungen werden.

Angesichts der stark gestiegenen Errichtungskosten müssen zudem die Baukostenobergrenzen in den Förderrichtlinien der Länder dringend inflationsangepasst werden, damit eine ausgelobte Förderung überhaupt in Anspruch genommen werden kann.

Förderung der Energiewende

Das Baugewerbe unterstützt das Ziel des aktuellen Regierungsprogramms, die Gebäude-Sanierungsrate in Richtung 3 Prozent zu steigern. Die Sanierung der Gebäudehülle ist der wichtigste Hebel zur Energieeffizienz im Wohnbereich. Mit einem transparenten und einheitlichen Förderregime ließe sich die Energiewende wirtschaftlich sinnvoll vorantreiben. Zu diesem Zweck sollte der Bund eine zusätzliche Förderschiene schaffen, welche alle Instrumente zur Umsetzung der Klimaziele bündelt und - unter Heranziehung der entsprechenden EU-Fördertöpfe - unbürokratisch finanziert. Positiver Nebeneffekt: die Wohnbauförderungsmodelle der Länder würden finanziell entlastet und könnten sich wieder mehr auf die Leistbarkeit von Wohnraum konzentrieren.

Erleichterte Finanzierung

Das Baugewerbe fordert die Aufhebung der im August 2022 in Kraft getretenen KIM-Verordnung, die den Banken restriktive Hürden für die Vergabe von Wohnbaukrediten auferlegt. Die KIM-Verordnung wurde in Zeiten der Nullzinspolitik geschaffen, um eine mögliche Überhitzung des Immobilienmarktes hintanzuhalten. Davon kann jetzt aber keine Rede mehr sein. Mittlerweile hat sich die Situation ins Gegenteil verkehrt und die Zinsen sind massiv gestiegen. Es ist daher ein Gebot der Stunde, die KIM-Verordnung frühestmöglich abzuschaffen oder zumindest so lange auszusetzen, bis sich die Zinsen wieder auf einem vernünftigen Niveau bewegen.

Maßnahmen im Steuerrecht

Als wirksame steuerrechtliche Begleitmaßnahme kommt eine Eigenheim-Investitionsprämie (für die erstmalige Wohnraumschaffung) ebenso in Betracht wie eine Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Leistungen zur Schaffung oder Sanierung von Wohnraum. Mit einer Senkung oder Abschaffung der Grunderwerbssteuer für Eigenheime könnten Häuslbauer zudem von den exorbitant gestiegenen Grundstückskosten entlastet werden.

 

Angesichts der weitreichenden Multiplikator-Wirkungen des Wohnbausektors ist die Politik dringend gefordert, rasch wirksame Maßnahmen zu setzen, um die Konjunkturlokomotive Bau am Laufen zu halten. Ansonsten droht die Gefahr einer negativen Abwärtsspirale, welche die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt nicht nur in der Baubranche, sondern auch in vielen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren massiv beeinträchtigen wird.

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Was pas­siert, wenn der Koor­di­na­tor aus­fällt?

17.02.2023

Be­stel­lung und Aus­fall von Bau­koor­di­na­to­ren

Das BauKG schreibt für die meisten Baustellen Planungs- und Baustellenkoordinatoren vor. Was passiert, wenn ein bestellter Koordinator ausfällt oder seine Funktion zurücklegt?

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist im Jahr 1999 in Kraft getreten und stellt die nationale Umsetzung der EU-Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) in Österreich dar. Es legt Maßnahmen zur Erhöhung der Arbeitssicherheit auf Baustellen fest und richtet sich dabei primär an den Bauherrn als Auftraggeber eines Bauwerkes. Zu Verpflichtungen des Bauherrn gemäß BauKG gehört u.a. die Bestellung eines Planungs- und eines Baustellenkoordinators, wenn auf seiner Baustelle Arbeitnehmer von mehreren Firmen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig werden. Der Planungskoordinator ist für die Vorbereitungsphase des Bauwerkes zuständig, der Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase.

In der Praxis werden beide Funktionen häufig gemeinsam wahrgenommen und die Rechtsfolgen der Bestellung bzw. Rücklegung sind weitgehend vergleichbar. Im Folgenden wird daher aus Gründen der leichteren Lesbarkeit der in der Branche geläufige Überbegriff "Baukoordinator" verwendet.

Qualifikationserfordernisse

Das BauKG definiert, dass die Tätigkeit als Baukoordinator nur von Personen übernommen werden darf, die über eine einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung verfügen. Diese Anforderungen gemäß BauKG werden auch als persönliche Voraussetzungen bezeichnet und sind jedenfalls zu erfüllen.

Bei einer gewerblichen Ausübung von Baukoordinationstätigkeiten sind zusätzlich auch die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Bautätigkeit zu erfüllen. Zu den Berufsgruppen, die Koordinationsaufgaben übernehmen dürfen, zählen gemäß Erlass des damaligen Wirtschaftsministeriums z.B. Baumeister, Baunebengewerbe je nach Art der Baustelle, Ziviltechniker, etc.

Der Projektleiter

Der Bauherr kann seine Pflichten gemäß BauKG auch an einen "Projektleiter" delegieren. Der Projektleiter im Sinne des BauKG ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung des Bauwerkes beauftragt ist. Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter sein, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt. Die ÖNORM B 2107 "Umsetzung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG)" empfiehlt jedem nicht fachkundigen Bauherrn, einen Projektleiter nach BauKG einzusetzen und diesem die Bauherrenpflichten gemäß BauKG zu übertragen.

Konstellationen der Beauftragung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Bauherr seiner Verpflichtung zur Bestellung von Baukoordinatoren nachkommen kann. Die Bestellung muss jedenfalls schriftlich erfolgen und ist nur dann wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. Nachfolgend werden exemplarisch drei mögliche Formen der Beauftragung beschrieben. Es wird auch kurz darauf eingegangen, was passiert, wenn der bestellte Koordinator ausfällt oder seine Funktion zurücklegt. Die Rolle des Bauherrn kann auch ein von ihm beauftragter Projektleiter einnehmen.

  • Fall 1: Bauherr beauftragt Baukoordinatoren direkt: Der Bauherr beauftragt einen Planer mit der Planung und eine Baufirma mit der Ausführung eines Bauwerkes. Zusätzlich zu diesen beiden Aufträgen beauftragt er z.B. einen Baumeister mit der Planungs- und Baustellenkoordination nach BauKG. Legt dieser seinen Auftrag zurück, muss der Bauherr einen neuen Koordinator bestellen.
  • Fall 2: Baufirma übernimmt auch Koordination: Der Bauherr beauftragt eine Baufirma mit Planung und Ausführung eines Bauwerkes (Totalunternehmer) und zusätzlich auch mit der Planungs- und Baustellenkoordination gemäß BauKG. Sollte die Baufirma den Vertragsteil mit den BauKG-Tätigkeiten aufkündigen, muss der Bauherr neue Planungs- und Baustellenkoordinatoren bestellen.
  • Fall 3: Bauherr beauftragt Planer mit Koordination: Der Bauherr beauftragt eine juristische Person (z.B. eine Planungs-GmbH) mit der Generalplanung eines Gebäudes und mit der Planungs- und Baustellenkoordination (Bestellung im Sinne des BauKG). Da es sich beim bestellten Baukoordinator um eine juristische Person handelt, hat diese eine nach BauKG befugte natürliche Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben zu benennen. Der Planer benennt für die BauKG-Tätigkeiten eine externe natürliche Person. Diese legt in weiterer Folge diese Funktion zurück. Der Planer bleibt bestellter Koordinator und muss für die Koordinationstätigkeit eine neue nach BauKG befugte natürliche Person benennen.

Fazit

In allen drei Fällen gilt, dass das BauKG beim Ausfall eines Koordinators keine "Kündigungsfrist" oder "Übergangszeit" vorsieht. Wenn der Baukoordinator seine Funktion zurücklegt, fällt die Verantwortung für die Baukoordination sofort wieder auf den Bauherrn zurück. Wenn die neue Beauftragung nicht nahtlos an die alte anschließt, ist in der Zwischenzeit grundsätzlich der Bauherr für allfällige Folgen daraus verantwortlich. In wie weit der bisherige Baukoordinator im Regresswege zur Verantwortung gezogen werden kann, hängt von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab.

Weitere Informationen:

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Energie­kosten­zuschuss ver­län­gert und er­wei­tert!

03.01.2023

Ver­länge­rung und Er­wei­te­rung des Ener­gie­kos­ten­zu­schus­ses

Aufgrund der anhaltenden Teuerung wurde der Energiekostenzuschuss für Unternehmen auf neue Beine gestellt und im Vergleich zum Vorjahr deutlich ausgeweitet.

Der Energiekostenzuschuss wurde im Jahr 2022 eingeführt und dient dazu, den Energiekostenanstieg für energieintensive Unternehmen teilweise abzudecken. Als Grenze, ab wann ein Unternehmen als "energieintensiv" gilt, wurde ein Anteil der Energie- und Strombeschaffungskosten von mindestens 3 % am Produktionswert festgelegt. Lediglich bei Unternehmen bis 700.000 Euro Umsatz war die Energieintensität – im Sinne einer Bagatellgrenze – keine Fördervoraussetzung. Der ursprüngliche Förderzeitraum des EKZ 1 betrug Februar 2022 bis September 2022 und wurde bis Ende Dezember 2022 verlängert.

Der neue Energiekostenzuschuss für 2023 (EKZ 2) wurde gegenüber dem Energiekostenzuschuss 2022 deutlich ausgeweitet. Damit werden künftig die beihilferechtlichen Möglichkeiten der EU hinsichtlich Förderhöhen besser ausgeschöpft. In 3 von 5 Stufen wird die Energieintensität keine Voraussetzung mehr sein. Ziel des neuen Energiekostenzuschusses ist es, eine in der Förderintensität vergleichbare Förderung zum deutschen Modell (Gas- und Strompreisbremse) zu schaffen. Förderungszeitraum ist 1.1. bis 31.12.2023.

Nähere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen können auf der AWS-Webseite nachgelesen werden:

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Sa­nie­rungs­scheck für 2023/2024 neu und er­wei­tert

03.01.2023

Neue Im­pul­se für die Ther­mi­sche Sa­nie­rung

Der Sanierungsscheck wurde für die Jahre 2023/2024 neu und erweitert aufgelegt.

Aufgrund des großen Erfolges des Sanierungsschecks in den Vorjahren und dank intensiver Bemühungen der "Baupaktpartner" (Bundesinnung Bau, Fachverband Steine Keramik, Gewerkschaft Bau-Holz und Global 2000) ist der Sanierungsscheck für die Jahre 2023/2024 neu und in erweitertem Umfang aufgelegt worden.

Die Förderbedingungen haben sich dadurch wesentlich verbessert: So beträgt z.B. beim Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus die mögliche Förderhöhe je nach Sanierungsart nun zwischen 3.000,- und 14.000,- Euro (davor zwischen 2.000,- und 6.000,- Euro). Weiters wurde der Prozentsatz der förderungsfähigen Kosten auf 50% erhöht (davor 30%). Das Hauptziel der Sanierungs­förderungen ist nach wie vor eine Reduktion des Heizwärme­bedarfs, wobei sich die Anforderungen weiterhin am "klimaaktiv-Standard" orientieren.

Baulich relevante förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen sind nach wie vor u.a.:

  • Dämmung der Außenwände
  • Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches
  • Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren

Die Kombination des Sanierungsschecks als Bundesförderung mit bestehenden Landesförderungen ist möglich. Informationen zu derzeit verfügbaren Landesförderungen können auf der Internetseite der Kommunalkredit (www.umweltfoerderung.at/landesfoerderungen) eingesehen werden.

Die aktuelle Krisensituation am Bau war auch bestimmendes Thema bei dem im Anschluss an die Landesinnungsmeister-Konferenz stattgefundenen Festakt der Bundesinnung Bau aus Anlass des 75jährigen Bestehens. Dabei wurde nicht nur auf die vergangenen Jahrzehnte zurückgeblickt, sondern auch die wichtigsten Themen und Herausforderungen der Gegenwart sowie der nächsten Jahre angesprochen. Weiters wurde der formal bereits im Dezember 2020 während des Lockdowns vollzogene Obmann-Wechsel an der Spitze der Bundesinnung Bau in Form einer feierlichen Schlüsselübergabe nachgeholt. Im Zuge der Schlüsselübergabe würdigte der neue Bundesinnungsmeister Robert Jägersberger das erfolgreiche Wirken des scheidenden Obmanns Hans-Werner Frömmel, der mehr als 20 Jahre als Spitzenvertreter des Baugewerbes fungierte. Für seine Verdienste um das österreichische Baugewerbe wurde Hans-Werner Frömmel mit der höchsten Auszeichnung - dem Ehrenring der Bundesinnung Bau - ausgezeichnet.

Die förderungsfähigen Kosten setzen sich aus den Kosten für das Material sowie für Planung und Montage zusammen. Maßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn dafür Montagerechnungen von für die jeweilige Arbeit befugten Professionisten vorgelegt werden.

Einreichungen sind seit Jahresbeginn möglich.

Informationsblätter der Kommunalkredit zum Sanierungsscheck:

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© SkillsAustria Florian Wieser

28.11.2022

Erfolg bei der Heim-WM für Österreichs Bau-Fachkräfte

Österreichs Bauwirtschaft darf sich über eine Goldmedaille bei den Berufs-Weltmeisterschaften (24.-27.11.2022) freuen. Das Betonbau-Team Jonas Schulner und Oliver Waily holen bei den WorldSkills in Salzburg Platz 1. Hochbauer Kilian Lupinski sichert sich ein "Medallion for Excellence".

Nach drei anstrengenden Tagen und insgesamt 20 Stunden hochkonzentrierter Wettbewerbszeit jubeln Jonas Schulner und Oliver Waily (beide Firma Leyrer + Graf) am Ende über Platz eins in der Kategorie Betonbau und lassen dabei Nationen wie u.a. China, Deutschland und Japan hinter sich: "Gold bei der Heim-WM – besser geht’s nicht! Ein sensationelles Gefühl! Es war anstrengend und der Druck enorm, aber jetzt genießen wir nur noch! Ein großes Dankeschön an unseren Ausbilder und unseren Arbeitgeber, der uns diese Erfahrung ermöglicht hat!"

Österreichs Betonbauer setzen damit eine beeindruckende Serie fort: seit der Einführung der Kategorie Betonbau holten die rot-weiß-roten Teilnehmer jedes Mal Platz eins (siehe Tabelle unten). Für die Vorbereitung zeichnete Ausbilder Thomas Prigl verantwortlich.

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© OHIL Film

Hochbauer Kilian Lupinski von der Firma Karl Puchleitner Bau sichert sich Platz 7 und ein "Medallion for Excellence", welches nur ab dem Erreichen einer sehr hohen Punkteanzahl vergeben wird. Als Aufgabe hatte der Steirer 3 Module in 3 Tagen zu errichten. Gold sichern sich ex aequo die Teilnehmer aus Deutschland, China und der Schweiz. Das gab es noch nie und zeugt von der starken Konkurrenz in der Hochbau-Kategorie. Im letzten Jahr gewann Kilian den Bundeswettbewerb der Hochbauer, der ebenfalls in Salzburg ausgetragen wurde.

"Vor einem Jahr bester Hochbauer Österreichs und nun diese Erfahrung, mich mit den weltweit besten Fachkräften zu messen! Ein Erlebnis, für das ich sehr dankbar bin. Ich freue mich für meine Mitstreiter, hier sind echte Freundschaften entstanden", so der 19-Jährige aus Feldbach. Kilian Lupinski wurde von Ausbilder Roland Mittendorfer vorbereitet.

Gold und ein "Medallion for Excellence" - diese Ergebnisse zeigen einmal mehr, dass das triale Ausbildungssystem der österreichischen Bauwirtschaft - bestehend aus Betrieb, Berufsschule und Lehrbauhof - Fachkräfte hervorbringt, die im internationalen Vergleich zu den Besten zählen.

Platzierungen von Österreichs Bau-Fachkräften bei internationalen Berufs-Wettbewerben seit 2010:

Betonbau (erstmals 2015 ausgetragen)

2022WorldSkillsGoldJonas Schulner und Oliver Waily
2021EuroSkills GoldGeorg Engelbrecht und Daniel Mühlbacher
2020kein Bewerb
2019WorldSkills GoldMateo Grgic und Alexander Krutzler
2018EuroSkills GoldSebastian Frantes und Markus Haslinger
2017WorldSkills GoldAlexander Tury und David Wagner
2016kein Bewerb
2015WorldSkills GoldMichael Haydn und Alexander Hiesberger

Hochbau

2022WorldSkills7. & Medallion for ExcellenceKilian Lupinski
2021EuroSkillsGoldMichael Hofer
2020kein Bewerb
2019WorldSkillsSilberMarc Berndorfer
2018EuroSkillsSilberMarc Berndorfer
2017WorldSkills GoldRobert Gradl
2016EuroSkills 5. & Medallion for ExcellenceOliver Pieber
2015WorldSkills SilberMartin Entholzer
2014EuroSkills GoldKevin Jaindl
2013WorldSkills SilberMartin Mittelberger
2012EuroSkills GoldMatthias Moosbrugger
2011WorldSkills 5. & Medallion for Excellence Thomas Gaugl
2010EuroSkills GoldMichael Krauskopf
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Bau­wirt­schaft kämpft mit ex­plo­die­ren­den Ma­te­rial­kosten

10.06.2022

Preis­stei­ge­run­gen am Bau: Bau­ge­wer­be sieht sich in der Zwick­mühle

Klarstellung der Landesinnungsmeister-Konferenz zum Vorwurf der Preistreiberei in Baubranche

Bei der gestrigen Sitzung des Exekutivkomitees der Bundesinnung Bau (Landesinnungsmeister-Konferenz) stand das Thema Preissteigerungen im Mittelpunkt der Agenda. Dabei wurden auch die Aussagen von Sozialminister Johannes Rauch zum Thema Mitnahme-Effekte bei Preissteigerungen in der Baubranche diskutiert. Als Ergebnis dieser Diskussion wurde übereinstimmend festgehalten, dass sich die bauausführende Wirtschaft definitiv nicht als Preistreiber sieht, sondern ganz im Gegenteil versucht, die explosionsartig gestiegenen Beschaffungskosten von Material und Energie bestmöglich abzufedern.

Fakt ist, dass die Kostensteigerungen am Materialsektor ihren Ausgang finden, daher zählt die bauausführende Wirtschaft - wie auch Auftraggeber bzw. Bauherrn – zu den Leidtragenden dieser Entwicklung. "Das Baugewerbe hat – nicht zuletzt aufgrund der bislang üblichen Fixpreis-Zusagen – einen Großteil der Mehrkosten bei den Baumaterialien schultern müssen", so Bundesinnungsmeister Robert Jägersberger. "Wenn der Sozialminister also die Baubranche als Beispiel für Mitnahme-Effekte im Zusammenhang mit Preissteigerungen anführt, so wäre es angebracht, hier eine Präzisierung in Richtung Materialsektor vorzunehmen. Die Preissteigerungen erfolgen nämlich definitiv nicht im Bereich der bauausführenden Wirtschaft."

Die aktuelle Krisensituation am Bau war auch bestimmendes Thema bei dem im Anschluss an die Landesinnungsmeister-Konferenz stattgefundenen Festakt der Bundesinnung Bau aus Anlass des 75jährigen Bestehens. Dabei wurde nicht nur auf die vergangenen Jahrzehnte zurückgeblickt, sondern auch die wichtigsten Themen und Herausforderungen der Gegenwart sowie der nächsten Jahre angesprochen. Weiters wurde der formal bereits im Dezember 2020 während des Lockdowns vollzogene Obmann-Wechsel an der Spitze der Bundesinnung Bau in Form einer feierlichen Schlüsselübergabe nachgeholt. Im Zuge der Schlüsselübergabe würdigte der neue Bundesinnungsmeister Robert Jägersberger das erfolgreiche Wirken des scheidenden Obmanns Hans-Werner Frömmel, der mehr als 20 Jahre als Spitzenvertreter des Baugewerbes fungierte. Für seine Verdienste um das österreichische Baugewerbe wurde Hans-Werner Frömmel mit der höchsten Auszeichnung - dem Ehrenring der Bundesinnung Bau - ausgezeichnet.

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Fix­prei­se am Bau sind ein Aus­lauf­modell

10.03.2022

Fix­prei­se am Bau als Aus­lauf­mo­dell: unbe­re­chen­ba­re Roh­stoff­märk­te ver­stär­ken Trend zu index­ba­sier­ten Ver­gü­tungs­mo­del­len

Neue Kostentreiber wie z.B. CO2-Bepreisung konterkarieren die Bemühungen zur Schaffung von leistbarem Wohnraum

Die Beschaffung von Rohstoffen ist mit Fortdauer der Corona-Krise zu einer der größten Herausforderungen für Bauschaffende geworden. Die ohnedies sehr angespannte Situation auf den Rohstoffmärkten mit unvorhersehbaren Preissprüngen und Lieferengpässen hat sich durch die Ukraine-Krise nochmals zugespitzt. Die Märkte werden zusehends volatiler und sind zurzeit schlicht nicht mehr berechenbar.

Dadurch wird es für die bauausführende Wirtschaft nahezu unmöglich, ihren Kunden fixe Preise anzubieten bzw. diese auf Baudauer zu garantieren. Dies gilt auch für kleinere Bauprojekte mit relativ kurzen Fertigstellungsfristen, die in der Vergangenheit häufig zu Festpreisen abgewickelt wurden.

Der Trend geht ganz eindeutig zu Verträgen mit veränderlichen Preisen. Bei derartigen Bauverträgen ist eine Anpassung der vereinbarten Vergütung auf Basis der jeweils aktuellen Materialpreissituation festgelegt. Insbesondere für jene Leistungsbestandteile, die einer weltmarktabhängigen volatilen Preisentwicklung unterliegen, führt an dieser index- oder warenkorbbasierten Preisgleitung kein Weg vorbei.

Die Vereinbarung variabler Preise ist aber auch für den Auftraggeber von Vorteil: Einerseits müssen vom Bauunternehmen keine Risikozuschläge in die Angebote eingepreist werden, wodurch die Angebote günstiger, transparenter und vergleichbarer werden. Andererseits profitiert der Bauherr auch von entsprechend reduzierten Abrechnungspreisen, wenn die Beschaffungskosten während der Bauausführung wieder zurückgehen.

Die aktuellen Verknappungen auf den Rohstoffmärkten erzeugen nicht nur erhebliche Unsicherheiten, sondern befeuern insbesondere auch die anhaltende Dynamik der Baupreise. Damit nicht genug: Mit der für 1. Juli 2022 geplanten Einführung einer CO2-Bepreisung steht bereits der nächste Kostenschub ins Haus, welcher letztendlich vom Bauherrn bzw. Konsumenten geschultert werden muss und das gemeinsame politische Ziel des leistbaren Wohnens konterkariert. Die Bauwirtschaft appelliert daher an die politischen Entscheidungsträger, den Zeitplan der CO2-Bepreisung nochmals zu überdenken und dessen Einführung zumindest so lange auszusetzen, bis sich die Entwicklung auf den Rohstoffmärken wieder einigermaßen stabilisiert hat.

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Für die Zu­kunfts­the­men im Bau­ge­wer­be

01.09.2021

ÖBV grün­det Zu­kunfts­agen­tur Bau

Die Tochtergesellschaft des Baumeisterverbandes widmet sich Zukunftsthemen des Baugewerbes

Forschung, Digitalisierung sowie Aus- und Weiterbildung sind die wesentlichen Zukunftsthemen für das Baugewerbe. Um bereits existierende Aktivitäten in diesen drei Handlungsfeldern zu bündeln und weitere Maßnahmen ins Leben zu rufen, hat der Österreichische Baumeisterverband (ÖBV) die Zukunftsagentur Bau GmbH (ZAB) gegründet. Sie soll österreichweit Forschungs- und Digitalisierungsprojekte koordinieren, forcieren und die Ergebnisse im Sinne der Bauwirtschaft verbreiten und verwerten.

Bereits im Jahr 2017 hat der ÖBV die Kompetenzzentrum Bauforschung GmbH (KBF) zum Zweck der Umsetzung von Bauforschungs-Aktivitäten gegründet. Zusätzlich zu den vielfältigen bautechnischen Innovationen (z.B. bei Baukonstruktionen, Energieeffizienz) setzt sich die Bauwirtschaft seit Jahren mit zahlreichen neuen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung auseinander. Um die bereits laufenden Aktivitäten in den Bereichen Forschung und Digitalisierung zu bündeln, hat der ÖBV heuer die ZAB gegründet. Diese baut auf der bereits vorhandenen Struktur der KBF auf und widmet sich zusätzlich auch dem Bereich Aus- und Weiterbildung.

Mit ihren Aktivitäten verfolgt die ZAB drei strategische Kernziele. Der Bereich Digitalisierung und Innovation soll sich der Intensivierung von digitaler Wertschöpfung und der Etablierung von Innovationen in der Bauwirtschaft widmen. Die Aufgaben im Bereich Bauforschung werden wie bisher wahrgenommen. Dabei wird zusätzlich zu den etablierten Forschungsthemen (wie z.B. Energieeffizienz) künftig unter anderem verstärkt in den Bereichen Baubetrieb, Produktivität, Automatisierung und Robotik sowie Arbeitssicherheit geforscht. Zu den Aufgaben im Bereich Kommunikation zählen u.a. die Ergebnisse aus den zwei erstgenannten Bereichen in die Weiterbildung zu integrieren, als Kommunikator bzw. Multiplikator im Innovationsprozess zu agieren sowie die Ergebnisse von Forschungs- wie Digitalisierungsprojekten in den Ausbildungsprogrammen der acht österreichweiten BAUAkademien zu implementieren.

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Stei­gen­de Be­schaff­ungs­kosten und Liefer­engpässe

08.04.2021

Bau­motor läuft, aber Bau­fir­men be­fürch­ten Kosten­falle

Baukonjunktur derzeit auf hohem Niveau; Steigende Beschaffungskosten und Lieferengpässe setzen Baubranche unter Druck;

Spätestens seit Jahresbeginn 2021 stiegen die Beschaffungskosten vieler wesentlicher Baustoffe dynamisch an. Im ersten Quartal allein haben sich die Preise für Betonstahl um mindestens 35 bis 40% erhöht. Vergleichbare Entwicklungen mit zweistelligen Zuwachsraten zeigen sich u.a. auch bei Holz- und Dämmstoffprodukten sowie Erdölderivaten (Bitumen etc.).

Höhere Gewalt, wohin man schaut

Zusätzlich zu den Preissteigerungen kündigten zuletzt viele Baustoffproduzenten eingeschränkte Verfügbarkeiten und unsichere Lieferfristen bei wesentlichen Baumaterialien an. Die dafür ins Treffen geführten Gründe sind vielfältig: LKW-Staus durch coronabedingte Grenzkontrollen und überlastete Testcenter an den Grenzen, Engpässe bei Verpackungsmaterial und Paletten, Ausfälle beim Rohstoffeinkauf auf den internationalen Märkten oder fehlende Kapazitäten bei Seecontainern - um nur einige zu nennen.

Baustoffproduzenten überbieten sich aktuell gegenseitig mit "Force Majeure"-Meldungen. Einigkeit unter den Produzenten herrscht dahingehend, dass dies als Anlass für massive Preiserhöhungen gesehen wird und – Stichwort "höhere Gewalt" – man sich vielfach nicht an Pönalvereinbarungen bei Nichteinhaltung der Lieferfristen gebunden fühlt.

Wer trägt das Risiko?

Die Risikotragung bei unerwarteten Kostensteigerungen regelt der Bauvertrag:

Bei kleineren Bauprojekten (z.B. Einfamilienhausbau) werden in der Regel Festpreisverträge abgeschlossen, bei denen keine nachträgliche Anpassung der angebotenen Preise vorgesehen ist. Hier drohen erhebliche Fehlvergütungen und die Baufirmen stecken in der Kostenfalle.

Bei längerfristigen Bauverträgen (z.B. bei großen Infrastrukturprojekten), für die veränderliche Preise vereinbart wurden, ist eine Vergütung auf Basis der jeweils aktuellen Preissituation festgelegt. Insbesondere für jene Leistungsbestandteile mit preissensiblen Kostenanteilen, die einer (meist weltmarktabhängigen) volatilen Preisentwicklung unterliegen, führt die Vereinbarung einer geeigneten Preisgleitung zu einer fairen Risikoteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Dies ist auch für den Auftraggeber von Vorteil: Bei der Angebotskalkulation werden individuelle Risikozuschläge vermieden, wodurch die Angebote transparenter und vergleichbarer werden. Darüber hinaus profitiert der Bauherr bei sinkenden Beschaffungskosten von entsprechend reduzierten Abrechnungspreisen.

Festpreise noch marktkonform?

Entwickeln sich die Rohstoffpreise weiterhin so volatil, stellt sich unweigerlich die Frage, ob auch in Zukunft Festpreisverträge vereinbart werden können. Es ist keineswegs auszuschließen, dass der Markt auch bei kleineren Bauprojekten nur noch veränderliche Preise zulässt.

Ungeachtet der jeweiligen Vertragskonstruktion erscheint aber für die unmittelbare Zukunft jetzt schon sicher, dass - selbst wenn sich die Kostensituation am Materialsektor wieder stabilisieren sollte - sich die Baupreise bis auf weiteres tendenziell nach oben bewegen werden. Dafür sorgen schon alleine Löhne und Gehälter, welche jährlich aufgrund der kollektivvertraglichen Erhöhungen kontinuierlich steigen.

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E-Baulehre knackt 100.000-Schallmauer!

02.02.2021

Di­gi­ta­le Lern­platt­form der Bau­wirt­schaft über­trifft alle Er­war­tun­gen

www.e-baulehre.at verzeichnet mehr als 100.000 Video-Aufrufe

Mit www.e-baulehre.at hat Österreichs Bauwirtschaft Ende 2019 ein richtungsweisendes digitales Trainingsprogramm zur Unterstützung der Ausbildung von Baulehrlingen geschaffen. Die im Auftrag der Bauverbände entwickelte Plattform hat sich gerade während der Corona-Pandemie bestens bewährt und wird von den Jugendlichen gut angenommen.

Die aktuellen Zahlen:


Das öffentlich zugängliche Bau-Lernportal holt die Jugendlichen dort ab, wo sie sich in ihrer Freizeit aufhalten: online im Netz. Die mediale Wissensvermittlung mit Bildern, Filmen und Gaming-Charakter gewährleistet ein effizientes und motiviertes Lernen der Ausbildungsinhalte.

Das Lernportal umfasst drei Bereiche:

  • Online-Trainings: 90 Online-Kurse zur Vermittlung von Fachkenntnissen
  • Lehr-Videos: Über 120 Lehr-Videos zur Veranschaulichung der Fertigkeiten aus dem Lehrberuf
  • Wissens-Check: Rund 2.900 Fragen zur Online-Wissensüberprüfung


Die E-Learning-Tools sind einfach zu bedienen und werden von den Lehrlingen zur Erarbeitung der Inhalte genutzt. Das E-Learning-Programm unterstützt die Ausbildungen in den Lehrbetrieben, an den Berufsschulen sowie an den BAUAkademien und dient als Vorbereitung und Vertiefung des Präsenzunterrichts. Ausbildungsbetriebe haben außerdem die Möglichkeit, den Lernerfolg ihrer eigenen Lehrlinge auf der Plattform nachzuvollziehen und den Auszubildenden maßgeschneidert Online-Trainings zuzuweisen.

Die Zugriffszahlen zeigen, dass nicht nur Lehrlinge dieses innovative Lernportal nutzen, sondern mittlerweile auch Fachkräfte sowie Schüler von Bau-HTLs etc.

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Gemeinden sollen investieren können: Schwellenwerte anheben!

29.07.2020

­Gemeinde­in­ves­ti­tio­nen: Der Weg aus der Krise

Gemeindebund/Bau-Sozialpartner: Gemeinden schaffen wichtige wirtschaftliche Impulse in den Regionen – Anhebung der Schwellenwerte würde schnellere regionale Vergaben bringen.

Gemeinden sind die größten öffentlichen Auftraggeber und Konjunkturlokomotiven in den Regionen. Im Jahr 2018 tätigten die Städte und Gemeinden Bauinvestitionen in Höhe von rund 3 Milliarden Euro. Durch die Corona-Pandemie haben die Gemeinden allerdings mit Ausfällen bei Einnahmen aus Ertragsanteilen und Kommunalsteuern zu kämpfen. Der Bund hat bereits mit dem Gemeindepaket eine erste Maßnahme für die Gemeinden gesetzt. Dadurch soll durch regionale Investitionen die regionale Wirtschaft gestärkt werden. Auch die Bundesländer haben Förderpakete für Gemeinden beschlossen. Der Österreichische Gemeindebund und die Bau-Sozialpartner begrüßen diese Initiativen und fordern weitere Maßnahmen.

Investitionspakete für Gemeinden

Aufgrund der finanziellen Einbußen durch die Corona-Krise haben Gemeinden mit der Finanzierung ihrer geplanten Bauvorhaben und Investitionen in die Infrastruktur zu kämpfen. "Mit der Milliarde aus dem Gemeindepaket des Bundes können Gemeinden seit 1. Juli wieder wichtige wirtschaftliche Impulse setzen. Wenn Bund, Länder und Gemeinden an einem Strang ziehen, profitieren alle davon", betont Gemeindebund-Präsident Bürgermeister Alfred Riedl. Gemeinden können weitere Fördermittel von Bund und Ländern lukrieren, wovon gerade finanzschwache Gemeinden profitieren können. Eine Gemeinde mit 2.000 Einwohnern erhält aus dem kommunalen Investitionsprogramm 209.000 Euro Direktzuschuss für Neuerrichtungen, Sanierungen und Instandhaltungen. Bisher wurden rund 300 Projekte eingereicht und erste Zuschüsse ausbezahlt.

Günstige Darlehen für Gemeinden

Zur Finanzierung von weiteren Projekten soll es den Gemeinden möglich sein, von den zinsgünstigen Konditionen der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) zu profitieren. Daher fordert der Österreichische Gemeindebund auch die Weitergabe der sogenannten OeBFA-Darlehen an Kommunen.

Anhebung der Schwellenwerte für Bau-Leistungen

Gemeinden, Städte und Länder sollten bei öffentlichen Vergaben von Bauaufträgen schnell und unbürokratisch an regionale Betriebe vergeben können. Um hier kurzfristig neue Impulse zu setzen, wird eine bis Mitte 2021 befristete Verdoppelung der bislang geltenden Obergrenzen für vereinfachte Verfahren im Baubereich gefordert: Direktvergaben ohne vorherige Bekanntmachung sollten bis 200.000 Euro möglich sein (derzeit: 100.000 Euro), Direktvergaben mit Bekanntmachung bis zu 1 Mio. Euro (derzeit: 500.000 Euro) und nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung bis zu 2 Mio. Euro (derzeit: 1 Mio. Euro).

Investitionen in Sanierung von Straßen

Österreichs niederrangiges Straßennetz (Landesstraßen B+L sowie Gemeindestraßen) ist stark sanierungsbedürftig. Auch dafür braucht es zusätzliche Finanzierungsquellen. Da die ASFINAG jährlich eine Dividende an ihren Eigentümer, den Bund, abliefert, wäre es im Sinne der Mautzahler, dass diese Gelder in die Bereitstellung von Straßeninfrastruktur fließen. Im Jahr 2019 lieferte die ASFINAG 165 Mio. Euro Dividende an die Republik und zahlte zudem 286 Mio. Euro an Körperschaftssteuer. Mit einer Zweckwidmung dieser Gelder für den Straßenbau könnten in rascher Folge Landes- und Gemeindestraßen saniert und deren Lebensdauer erhöht werden.

"Die Baubranche kann nur dann Konjunkturmotor sein, wenn die öffentliche Hand ausreichend Investitionen tätigt. Dazu brauchen wir finanzstarke Gemeinden. Wenn es uns nicht gelingt, die Gemeinden dabei zu unterstützen, steuert der Bau nach Abarbeiten der laufenden Projekte flächendeckend auf einen zweiten Konjunktureinbruch zu", so Bundesinnungsmeister Hans-Werner Frömmel.

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Konjunkturpaket: Maßnahmen zur Ankurbelung der Baukonjunktur!

30.06.2020

Auf Schie­ne ge­bracht: Ak­ti­vi­tä­ten zur Sta­bi­li­sie­rung der Bau­nach­fra­ge

Neben tagesaktuellen COVID-19-Informationen für Mitgliedsbetriebe konzipierten die Bauinnungen bereits unmittelbar nach Ausbruch der Corona-Krise eine Reihe von Maßnahmen zur Ankurbelung der Baukonjunktur. Das von der Bundesregierung vor kurzem präsentierte Konjunkturpaket enthält einige dieser Vorschläge.

Seit Beginn der COVID-19-Krise mit all ihren weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen hatte die Versorgung der Mitgliedsbetriebe mit branchenspezifischen Informationen rund um die Corona-Pandemie für die Bauinnungen oberste Priorität.

Gleichzeitig galt es auch, die nachfrageseitigen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Mitgliedsbetriebe bestmöglich abzufedern.

Fortsetzung der Genehmigungsverfahren

Sowohl via Medien als auch in zahlreichen Einzelgesprächen appellierten die Bauinnungen an die Gemeinden, die gestoppten Genehmigungsverfahren rasch wieder aufzunehmen. Die vom Nationalrat Mitte Mai beschlossene Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, wonach die Durchführung von mündlichen Bauverhandlungen unter Einhaltung der Abstandsregel wieder uneingeschränkt möglich ist, war ein wichtiges Resultat dieser Bemühungen.

Öffentliche Investitionen

Parallel dazu wurden im Einvernehmen aller Bau-Sozialpartner konkrete Vorschläge für Nachfrage-Impulse ausgearbeitet, damit die Bauwirtschaft im Rahmen der Recovery-Maßnahmen ihrer Rolle als Konjunkturmotor nachkommen kann. Diese Vorschläge wurden im Mai in mehreren Pressekonferenzen vorgestellt und von der Politik großteils positiv aufgenommen.

Das von der Bundesregierung am 16. Juni präsentierte Konjunkturpaket umfasst u.a. ein € 6,3 Milliarden schweres Investitionsprogramm, welches zahlreiche Vorschläge der Bauwirtschaft berücksichtigt:

So sollen bis zum Jahr 2022 in Summe € 750 Millionen in eine Sanierungsoffensive fließen, welche u.a. Förderprogramme für die thermische Sanierung von Gebäuden vorsieht. Weiters sind Investitionen in die Infrastruktur bestehender Gebäude sowie in die Entwicklung neuer und umweltschonender Gebäude geplant.

Das neue Schulentwicklungsprogramm (SCHEP) sieht in den nächsten zehn Jahren Investitionen von insgesamt € 2,4 Milliarden in den Neubau und die qualitativ hochwertige Sanierung von Schulraum vor. Österreichweit sollen rund 250 Schulprojekte umgesetzt werden.

1 Milliarde Euro für Gemeinden

Zusätzlich zu diesen Investitionsprogrammen greift die Regierung den finanziell angeschlagenen Gemeinden mit einem Hilfspaket von einer Milliarde Euro unter die Arme. Das Paket sieht vor, dass der Bund 50 % der Kosten von Investitionsprojekten übernimmt, die entweder zwischen 1. Juni 2020 und 31. Dezember 2021 beginnen bzw. begonnen haben oder ab 1. Juni 2019 begonnen wurden und bei denen die Finanzierung aufgrund der Corona-bedingten Mindereinnahmen nicht mehr möglich ist. Das Geld soll unter anderem in den Neubau beziehungsweise in die Sanierung von Kindergärten, Schulen und Senioreneinrichtungen sowie in die Instandhaltung von Gemeindestraßen und in die Ortsbildverschönerung fließen.

Anreize für Privatinvestitionen

Um Privatinvestitionen anzukurbeln, soll es für Wirtschaftsgüter, die zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 angeschafft werden, eine Investitionsprämie in der Höhe von 7 % geben. Für Güter im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit ist ein Prämiensatz von 14 % vorgesehen. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens. Explizit ausgenommen sind unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und klimaschädliche Neuinvestitionen. Das Förderprogramm ist mit 1 Milliarde Euro dotiert und wird von der Austria Wirtschaftsservice abgewickelt.

Weiters ist für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen. In jenem Jahr, in dem diese erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des bis dato gültigen Prozentsatzes (2,5 % bei betrieblich genutzten Gebäuden bzw. bis zu 1,5 % bei „für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden“). Das wären demnach künftig 7,5 % bzw. 4,5 % im Jahr der Anschaffung des Gebäudes und im darauffolgenden Jahr das Doppelte, also 5 % bzw. 3 %.

Bei Sachgüter-Investitionen wird es künftig möglich sein, diese degressiv (statt linear) abzuschreiben: Investitionen ab 1.7.2020 sollen im ersten Jahr mit bis zu 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden können und in den Folgejahren mit bis zu 30 % des jeweiligen Restbuchwerts.

Insgesamt zeigt sich, dass die Vorschläge der (Bau-)Wirtschaft für konjunkturstützende Maßnahmen bei der Bundesregierung auf fruchtbaren Boden fallen.

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von links nach rechts:
Faksimile Brief Schramböck/Riedl,
„BAUaktiv“-Ideenpapier der Bau-Sozialpartner,
„Umwelt+Bauen“-Initiative

05.06.2020

Wege aus der COVID-Krise

Damit der Bau trotz Corona-Pandemie weiterhin Konjunkturmotor bleibt, haben die Bau-Sozialpartner Vorschläge zur Ankurbelung der Bauwirtschaft erarbeitet. Dazu gibt es erste positive Reaktionen der Politik.

Viele öffentliche und private Bauherren haben aufgrund der Corona-Pandemie bei den Investitionen auf die Stopptaste gedrückt. Auch Genehmigungsverfahren gerieten massiv ins Stocken. Infolgedessen forderten Vertreter der Baubranche in mehreren Pressekonferenzen umfassende Gegenmaßnahmen und präsentierten dafür konkrete Vorschläge.

Öffentliche Bauvergaben und Genehmigungsverfahren

Gemeinden, Städte und Länder sollten bei öffentlichen Vergaben bis zu max. 300.000 Euro schnell und direkt Aufträge an regionale Betriebe vergeben können. Die derzeit gültige Schwellenwerteverordnung gemäß Bundesvergabegesetz sieht dafür max. 100.000 Euro vor. Weiters gilt es, eine zeitliche Lücke von insgesamt in etwa 8 Wochen, in denen faktisch keine Baugenehmigungen erteilt wurden, umgehend zu schließen. Genehmigungsverfahren müssen beschleunigt und effizient durchgeführt werden, um Ausschreibungen für Bauvorhaben rasch umsetzen zu können.

Hoffnung macht hier eine vom Nationalrat Mitte Mai beschlossene Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, wonach die Durchführung von mündlichen Bauverhandlungen unter Einhaltung der Abstandsregel wieder uneingeschränkt möglich ist. Alternativ werden geeignete technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zugelassen. Unter Bezugnahme auf diese Gesetzesnovelle erging ein gemeinsamer Appell von Wirtschaftsministerin Schramböck und Gemeindebund-Präsident Riedl an alle Bürgermeister, Bauverhandlungen zügig und ohne weiteren Aufschub durchzuführen (s. Faksimile). Zudem sagte die Bundesregierung zu, Städten und Gemeinden eine Milliarde Euro an Investitionszuschüssen zur Verfügung zu stellen.

Weitere Investitionsimpulse

Österreichs niederrangiges Straßennetz ist stark sanierungsbedürftig. Gleichzeitig überweist die mit Mautgebühren finanzierte ASFINAG Jahr für Jahr erhebliche Beträge an die Republik, welche im allgemeinen Staatshaushalt versickern. Alleine für das abgelaufene Jahr wurden 165 Mio. Euro Dividenden und 286 Mio. Euro Körperschaftssteuer an den Finanzminister abgeliefert. Die Bau-Sozialpartner fordern eine Zweckwidmung dieser Maut-Gelder für den Ausbau und die Sanierung des niederrangigen L- und B-Straßennetzes.

Weiters fordern die Bau-Sozialpartner, private Bauherren durch (befristete) Förderanreize zur raschen Inangriffnahme von Investitionen zu motivieren. Die Palette der dafür möglichen Fördermodelle reicht vom Sanierungsscheck über den Handwerkerbonus bis hin zu steuerlichen Anreizen für Investitionen zur Errichtung und Sanierung von Gebäuden.

Wohnbau und Sanierung klimafit

Die überparteiliche Nachhaltigkeitsinitiative „Umwelt + Bauen“ hat einen eigenen „Marshall-Plan” erarbeitet, der die heimische Wirtschaft klimafit und beschäftigungswirksam aus der Corona-Krise bringen soll. Grundlage des Konzepts sind die Klimaziele 2040 der Bundesregierung, die mit Investitionen in einen klimafitten Wohnbau und eine umweltschonende Infrastruktur erreicht und nachhaltig gesichert werden sollen. Eine Zweckbindung aller Wohnbauförderungsmittel inklusive der Rückflüsse aus laufenden Förderungen würde 2,7 Milliarden Euro Investitionen bewirken, ohne dass dafür zusätzliche öffentliche Mittel aufgebracht werden müssten.

Der aus Bundesmitteln dotierte Sanierungsscheck wurde von der Bundesregierung vor kurzem erfreulicherweise neu aufgelegt, sollte jedoch laut Expertenmeinungen auf mindestens 300 Mio. Euro jährlich aufgestockt werden. Um die Sanierungsrate auf 3 Prozent anzuheben, wäre zudem mittelfristig eine jährliche Sanierungsmilliarde für Klimaschutzmaßnahmen notwendig. Zudem sollte ein eigener Förderscheck für seniorengerechtes Sanieren von Bestandswohnungen angeboten werden.

Die Bauwirtschaft als Schlüsselbranche

Aktuell sind Investitionsprogramme gefragt, die zum Erreichen der ökologischen Zielsetzungen der Bundesregierung beitragen und gleichzeitig wichtige Impulse für die heimische Beschäftigung setzen. Die Bauwirtschaft mit ihren vielfältigen gesamtwirtschaftlichen Verflechtungen und ihren hohen Multiplikatorwirkungen eignet sich ideal dafür, diese beiden Ziele unter einen Hut zu bringen.

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Genehmigungen fehlen und gefährden die Baukonjunktur. Verfahren rasch durchführen!

20.04.2020

COVID-19: Ver­zö­ge­run­gen bei Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren hint­an­hal­ten

Die Baubranche sieht sich derzeit mit erheblichen Verzögerungen im behördlich-administrativen Bereich konfrontiert. Der Baumeisterverband appelliert an die öffentliche Hand, die Genehmigungsverfahren rasch wieder aufzunehmen und zügig durchzuführen.

Die Bauverbände sind seit Wochen intensiv damit beschäftigt, die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Baubetriebe bestmöglich abzufedern. Einige gesetzliche Klarstellungen und eine von den Bau-Sozialpartnern in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat erstellte "Handlungsanleitung" für sicheres Arbeiten auf Baustellen haben dazu beigetragen, dass die Bauwirtschaft nicht zum Erliegen gekommen ist und dort weitergearbeitet werden kann, wo es aus Sicht des Gesundheitsschutzes vertretbar und aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist.

Nunmehr gilt es, den Blick nach vorne zu richten und die Bautätigkeit wieder in Schwung zu bringen. Dafür ist es unabdingbar, dass sich die öffentliche Hand ihrer Verantwortung bewusst wird und eine aktive Rolle übernimmt: Behördenverfahren müssen dringend wieder aufgenommen und geplante Projekte zügig vergeben werden.

Verfahren liegen auf Eis

Derzeit ist leider vielfach das Gegenteil der Fall: die Vorbereitung geplanter Bauvorhaben stockt, da Genehmigungsverfahren ausgesetzt und Verhandlungen zu den eingereichten Verfahren nicht ausgeschrieben bzw. abgesagt wurden. "Wenn nichts geschieht, steuert der Bau nach Abarbeiten der laufenden Projekte flächendeckend auf einen zweiten - diesmal hausgemachten - Konjunktureinbruch zu. Keinesfalls darf jetzt der Grundstein für eine neuerliche Krise am Bau gelegt werden", so der Obmann des Österreichischen Baumeisterverbandes, Hans-Werner Frömmel.

Laut Schätzungen der Vereinigung Österreichischer Projektentwickler (VÖPE) liegen derzeit Bauvorhaben mit einem Volumen von ca. 25 Milliarden Euro mangels behördlicher Erledigung auf Eis. Aus rechtlicher Sicht ist hier leider wenig Schützenhilfe zu erwarten: Der Gesetzgeber hat kürzlich ein verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz beschlossen, wonach die Rechtsmittelfristen und die behördliche Entscheidungsfristen unterbrochen bzw. gehemmt werden:

  • Die Rechtsmittelfristen wurden unterbrochen. Das bedeutet, dass die Rechtsmittelfrist bei allen Entscheidungen, die nicht vor dem 22. März 2020 rechtskräftig wurden, mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen. Besonders relevant ist diese Regelung für den Baubeginn, da dieser grundsätzlich erst mit Rechtskraft des Bescheids zulässig ist.
  • Die behördlichen Entscheidungsfristen sind für die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. Aprils 2020 gehemmt. Dies bedeutet, dass dieser Zeitraum nicht in die Entscheidungsfrist der Behörde eingerechnet wird und sich die maximale Entscheidungsfrist um sechs Wochen verlängert.

Verfahrensstau wohl nicht mehr aufzuholen

Fakt ist aber: Die Verpflichtung der Behörde, gemäß § 73 Abs 1 AVG "ohne unnötigen Aufschub" zu entscheiden, bleibt trotz der Verlängerung der maximalen Entscheidungsfrist aufrecht. Hier ist die Politik gefordert, das Problembewusstsein in der Verwaltung zu schärfen: Bei anhaltender Verfahrenseinstellung bzw. Verzögerungen im Verfahrensverlauf würde mittelfristig ein massiver Verfahrensstau drohen, der aufgrund der beschränkten Ressourcen bei Amtssachverständigen und Verhandlungsleitern vermutlich auch nicht so schnell wieder aufzuholen sein wird.

"Die Baubranche kann nur dann ihrer Rolle als Konjunkturmotor gerecht werden, wenn ausreichend genehmigte Projekte umsetzbar sind", so Frömmel. Der Baumeisterverband appelliert daher an Politik und Verwaltung, Genehmigungsverfahren rasch wieder aufzunehmen und diese ggf. auch mit alternativen Verfahrensabläufen (z.B. unter Einsatz digitaler Hilfsmittel) zügig voranzubringen.

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Handlungs­anleitung für Schutz­maßnahmen - sicheres Arbeiten auf der Bau­stelle!

27.03.2020

Corona-Virus: Hand­lungs­an­lei­tung für si­cher­es Ar­bei­ten auf Bau­stellen

Baugipfel mit Gesundheitsminister, Sozialpartnern und Arbeitsinspektorat bringt klare Regelung für Schutzmaßnahmen auf Baustellen im Kampf gegen das Corona-Virus.

Der Schutz der Arbeitnehmer und die Eindämmung des Corona-Virus haben für alle Beteiligten oberste Priorität. Die Bau-Sozialpartner Bundesinnung Bau, Fachverband Bauindustrie, Gewerkschaft Bau-Holz haben daher in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat Schutzmaßnahmen für sicheres Arbeiten auf Baustellen ausgearbeitet.

Die Handlungsanleitung kann auf der Homepage der Geschäftsstelle Bau unter www.bau.or.at/coronavirus bzw. hier heruntergeladen werden.

Die Maßnahmen wurden am Donnerstag Abend im Zuge eines zweiten Baugipfels Gesundheitsminister Rudolf Anschober präsentiert und fanden Zustimmung. Der Gesundheitsminister hat in Aussicht gestellt, diesen Maßnahmenkatalog als Basis für einen Erlass an die nachgeordneten Dienststellen zur Durchführung von Kontrollen auf Baustellen einzusetzen. (mittlerweile hat der Gesundheitsminister die Handlungsanleitung durch Erlass an die vollziehenden Behörden für verbindlich erklärt, Anm. d. Redaktion)

Die Schutzmaßnahmen beinhalten die Bereiche Arbeitshygiene, organisatorische Maßnahmen, Arbeitsausrüstung, Risikogruppen, Personentransport, Schlafräume und Baustellenkoordination.

Die Handlungsanleitung der Bau-Sozialpartner ist ein wichtiger Leitfaden für alle Betriebe und deren Beschäftigten auf Baustellen.

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Aktuelle Situation erfordert Klarstellung der Regierung hinsichtlich Zulässigkeit von Bauarbeiten

17.03.2020

Corona-Virus: Baufirmen brauchen Rechts­sicher­heit

Das von der Bundesregierung verabschiedete COVID-19-Maßnahmengesetz und die damit einhergehende Verordnung werfen für das Baugewerbe eine Reihe von Fragen auf, was das erlaubte Arbeiten auf einer Baustelle betrifft. Es ist daher sowohl im Interesse der Baufirmen als auch ihrer Arbeitnehmer, hier Rechtssicherheit zu erlangen.

Laut aktueller Rechtslage sind Bauarbeiten auf Baustellen jedenfalls dann zulässig, wenn es sich dabei um Notfallarbeiten zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (zB Leitungsgebrechen) oder um Arbeiten, die unbedingt zur Stilllegung der Baustelle erforderlich sind, handelt.

Darüber hinaus eröffnet die Verordnung aber auch die Möglichkeit, auf Baustellen zu arbeiten, wenn bei der Arbeit auf der Baustelle sowie bei der Anfahrt zur Baustelle und in den Arbeitspausen sichergestellt werden kann, dass der Mindestabstand von 1 Meter permanent eingehalten wird. Diese Regelung ist allerdings alles andere als praxisgerecht und wird selbst seitens der Verwaltung nicht einheitlich interpretiert. Zudem ist schwer nachvollziehbar, warum einerseits ein öffentliches Versammlungsverbot herrscht und andererseits auf Baustellen keine fixen Obergrenzen für Baustellenpersonal gelten sollen.

Im Sinne der Rechtssicherheit und der Gesundheit der Mitarbeiter fordert der Obmann des Österreichischen Baumeisterverbandes, Hans-Werner Frömmel, dass die unpraktikable 1-Meter-Ausnahme-Bestimmung auf Baustellen nicht zum Tragen kommt. Diese führt gegenwärtig dazu, dass viele Bauherrn auf der Vertragserfüllung beharren und mit rechtlichen Konsequenzen im Falle einer einseitigen Baueinstellung drohen. Dazu kommt, dass auch die Lieferketten für Baumaterial etc. nicht uneingeschränkt funktionieren. Frömmel plädiert dafür, eine klare und für alle verbindliche Vorgangsweise zu verordnen und alle Baustellen mit mehr als 5 Mitarbeitern, die nicht als Notfallmaßnahme zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur bzw. zur Stilllegung der Baustelle erforderlich sind, durch behördliche Anordnung zu schließen.

"Zudem erwartet sich die Branche gesetzliche Hilfestellungen zur rechtlichen Situation betreffend Vertragserfüllung, Terminverzug, Pönale etc. Diese müssen angesichts der Krisensituation ausgesetzt werden. Falls hier keine flankierenden Maßnahmen gesetzt werden, wird dies zahlreichen Klein- und Mittelbetrieben die Existenzgrundlage entziehen", so Frömmel.

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Der Baumeister darf auch Bau­fort­schritts­prüfer sein.

17.01.2020

Darf ein Baumeister Bau­fort­schritts­prüfer sein?

Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) sieht vor, dass der Käufer einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung vom Bauträger zu besichern ist. Eine Möglichkeit der Besicherung ist die Eintragung des Käufers im Grundbuch nach dem Baufortschritt. Diese Besicherungsvariante erfordert die Einschaltung eines Treuhänders, der die Zahlungen entgegennimmt und die Eintragungen im Grundbuch beantragt.

Der dafür einschlägige § 13 BTVG sieht vor, dass sich der Treuhänder – er muss nach dem Gesetz Rechtsanwalt oder Notar sein – eines Baufortschrittsprüfers bedienen kann. In dieser Bestimmung wird weiters angeordnet, dass der Treuhänder für eine unrichtige Baufortschrittsprüfung nicht haftet, wenn der Prüfer gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Hochbauwesen ist. Diese Formulierung bedeutet aber nicht, dass der Prüfer zwingend gerichtlich beeideter Sachverständiger sein muss.

Die Befugnis des Baumeisters zur Baufortschrittsprüfung ergibt sich bereits aus dem in der Gewerbeordnung festgelegten Befugnisumfang des Baumeisters und das BTVG schafft hier auch kein abweichendes Sonderrecht. Die Bestimmung im BTVG ist rein zivilrechtlicher Natur und befasst sich nur mit Fragen der Haftung. Bestellt ein Treuhänder also einen Baumeister, der gleichzeitig auch gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Hochbauwesen ist, haftet nur der Sachverständige, nicht aber der Treuhänder für eine inhaltlich falsche Baufortschrittsfeststellung. Ist ein Baumeisternicht gleichzeitig gerichtlich beeideter Sachverständiger, haftet der Treuhänder dem Kunden gegenüber für ein fehlerhaftes Gutachten, kann sich aber beim Baufortschrittsprüfer, also beim Baumeister, regressieren.

Baugewerbetreibende mit einer auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkten Gewerbeberechtigung sind zur Baufortschrittsfeststellung nicht befugt, weil diese Tätigkeit gewerberechtlich als Bauaufsicht zu werten ist und damit nur dem Baumeister zukommt.

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Erstellung von Gutachten ist Kernkompetenz des Baumeisters.

VwGH-Entscheidung ändert daran nichts.

29.11.2019

Gutachten vom Baumeister

Viele Baumeister erstellen im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit Gutachten zu verschiedenen Fachgebieten im Hoch- und Tiefbau. Dabei unterscheidet man Privatgutachten, Gutachten im Verwaltungsverfahren und Gerichtsgutachten, also Gutachten, die im Auftrag eines Gerichts durch Gerichtssachverständige erstellt werden.

Erstellung von Privatgutachten

Bei der Erstellung von Privatgutachten ist eine Gewerbeberechtigung dann erforderlich, sobald die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit – namentlich die Selbständigkeit, Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht – zutreffen. Vereinfachend gesagt bedeuten diese drei Merkmale, dass das Gutachten „auf eigene Rechnung“ gegen Entgelt erbracht wird und die Gutachtenserbringung kein Einzelfall ist. Das Recht, Privatgutachten zu erstellen, kommt jedem Gewerbetreibenden auf seinem Fachgebiet zu. So ist es dem Baumeister allein ob seiner Gewerbeberechtigung erlaubt, Privatgutachten auf den Gebieten Hoch- und Tiefbau zu erbringen. Dieses Recht ist dem Planungsbereich des Baumeisters zuzuordnen, weshalb er Gutachten über Gebäude erstellen und dabei auch auf andere Gewerke eingehen darf. Dadurch wird deutlich, dass jeder, der Privatgutachten auf den Gebieten Hoch- und Tiefbau gewerbsmäßig verfassen möchte, eine Gewerbeberechtigung als „Baumeister“ benötigt oder aber ein Ziviltechniker sein muss.

Gutachten im Gerichtsverfahren

Für die Tätigkeit als Sachverständiger im Gerichtsverfahren sind die Bestimmungen der ZPO (im Zivilprozess) bzw. der StPO (im Strafprozess) einschlägig. Nach diesen Bestimmungen kann der Richter grundsätzlich jede geeignete Person zum Sachverständigen (SV) bestellen. Allerdings ist vorgesehen, dass primär auf die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zurückzugreifen ist. Für diese gilt das SDG (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz), in dem geregelt ist, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um auf der Liste der allgemein beeideten Sachverständigen geführt zu werden.

Gutachten im Verwaltungsverfahren

Für die Tätigkeit als Sachverständiger im Verwaltungsverfahren sind wiederum die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) einschlägig, die weitaus weniger umfassend sind als jene der ZPO. Das AVG sieht vor, dass die Verwaltungsbehörde primär Amtssachverständige (das sind Beamte mit entsprechender Fachausbildung) einsetzen soll. Nur wenn dies nicht möglich ist, können auch andere Sachverständige herangezogen werden - das SDG gilt in diesem Fall nicht.

Aus gewerberechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass sowohl im Gerichts- als auch im Verwaltungsverfahren keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, sofern der Sachverständige seine Gutachten nicht hauptberuflich erstellt.

Tätigkeit als Gerichtssachverständiger

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sind Personen, die nach einem eigenen Zertifizierungsverfahren in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen werden (https://sdgliste.justiz.gv.at). Diese Personenzertifizierung nach dem SDG beinhaltet eine Qualitätsprüfung und stellt sicher, dass nur höchstqualifizierte, absolut integre und zuverlässige Experten bei Gericht als Sachverständige eingesetzt werden. Bei der in einem Zertifizierungsverfahren abzulegenden Prüfung sind sowohl hohe Kenntnisse im jeweiligen Fachbereich („Sachkunde“) als auch rechtliches Wissen im Bereich des Sachverständigenwesens nachzuweisen. Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist neben den erwähnten fachlichen Voraussetzungen unter anderem auch eine – je nach Ausbildung– bis zu zehnjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung nachzuweisen. Weiters muss für die Eintragung eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

SV-Nomenklatur

Die sogenannte „Nomenklatur“ ist die Einteilung aller bei Gericht infrage kommenden Bereiche in Fachgruppen und Fachgebiete von Sachverständigen. Ein Großteil des Baubereichs wird mit den Fachgruppen 72 „Bauwesen“ und 73 „Baugewerbe und Innenarchitektur“ abgedeckt, der Immobilienbereich mit der Fachgruppe 94 „Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung)“.

Neue VwGH-Entscheidung zum Sachkunde-Nachweis

In der höchstgerichtlichen Entscheidung Ra 2018/03/0122 entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) über einen Baumeister, der gemäß SDG in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen war und diese – mit Ende 2016 befristete – Eintragung rezertifizieren lassen wollte. Nachdem er für diese Rezertifizierung jedoch weder (für das Handelsgericht ausreichende) Gutachten zum Nachweis seiner Sachkunde vorlegen konnte, noch zu einer neuerlichen Prüfung gem § 4a SDG antreten wollte, wurde ihm diese verweigert. Sein Argument, dass für ihn als Baumeister eine neuerliche Prüfung gem. § 4a Abs 2 letzter Satz SDG entfallen könne, weil er „einen Beruf ausübe, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört“, ließen die Höchstrichter nicht gelten. Dies wurde damit begründet, dass die für den Baumeister relevante Gewerbeordnung (anders als bei den Ingenieurbüros nach § 134 GewO) nicht explizit statuiert, dass der Baumeister gesetzlich zur Erstattung von Gutachten legitimiert ist.

Das heißt jedoch nicht, dass der Baumeister keine Gutachten erstellen darf. Wie bereits ausgeführt, darf er Privatgutachten Kraft seiner Gewerbeberechtigung sowieso erstellen. Auch in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen kann er sich jederzeit eintragen lassen, sofern er die Voraussetzungen des SDG nachweist, was dem besagten Baumeister gemäß der vorliegenden VwGH-Entscheidung nicht gelang.

Kritische Würdigung der VwGH-Entscheidung

Der VwGH legte seiner Entscheidung die Rechtsmeinung zugrunde, dass die Erstattung von Gutachten nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters gehöre und erwähnte explizit die Ingenieurbüros als Gegenbeispiel.

Richtig ist, dass die Erstellung von Gutachten nur bei den Ingenieurbüros ausdrücklich im Gesetz als Teil des Gewerbeumfangs angeführt ist. Der Gewerberechtsexperte Dr. Josef Wagner schreibt dazu zutreffend in einem unlängst erschienenen Fachbeitrag, dass dies durch historische Gründe bedingt ist und keineswegs aus der Tatsache, dass nur Ingenieurbüros dazu befugt wären. Für diese wurde durch die Gewerberechtsnovelle 1988 eine Regelung geschaffen, dass auch sie „befugt sind, im Rahmen ihrer Fachgebiete entsprechende Gutachten zu erstellen.“ Gewerbetreibenden, die zur „Erzeugung“ berechtigt sind (worunter auch Baumeister zu verstehen sind), war dies durch § 33 Abs 2 GewO 1973 ohnehin gestattet und bedurfte durch die zusätzliche Legitimation der Ingenieurbüros bisher keiner klarstellenden Regelung. Vor dem Hintergrund der vorliegenden VwGH-Entscheidung wird eine derartige Klarstellung jedoch notwendig sein.

Zusammenfassung

Baumeister mit aufrechter Gewerbeberechtigung dürfen jedenfalls Privatgutachten erstellen. Darüber hinaus können Baumeister, die auch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sind, Gerichtsgutachten im Auftrag eines Gerichts erstellen. Wenn sich ein Baumeister in die Liste der Gerichtssachverständigen eintragen lassen möchte, muss er seine Sachkunde gemäß SDG nachweisen. Die Ausnahmebestimmung gemäß § 4a Abs. 2 SDG über den Entfall des Nachweises der Sachkunde, kann laut der VwGH-Entscheidung nicht beansprucht werden, weil die Erstellung von Gutachten nicht explizit im Berufsbild des Baumeisters laut GewO enthalten ist, obwohl er laut GewO sehr wohl zur Erstellung von Privatgutachten befugt ist.

Die geltende Rechtslage hat sich sich in den letzten Jahren nicht als Problem dargestellt. Allerdings tauchten im Zusammenhang mit der VwGH-Entscheidung in letzter Zeit vermehrt Fragen von Baumeistern zu dieser Thematik auf, welche der Baumeisterverband zum Anlass nimmt, eine entsprechende Klarstellung in der nächsten Novelle der GewO zu fordern.

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Bauführer sorgt für korrekte Bauausführung.

Bundesländer regeln Befugnis unterschiedlich.

04.10.2019

Der Bauführer und seine Gewerbe­berechtigung

Vorab gilt es, den Begriff der Bauführung gemäß Bauordnungen, dem dieser Beitrag zu Grunde liegt, von jenem des § 99 Abs 1 Z 5 und Abs 2 GewO, der unter Bauführung schlicht die Herstellung eines Bauwerks im weitesten Sinn versteht, abzugrenzen. Der Bauführer, der in den Bauordnungen der Länder festgelegt ist, ist der Baubehörde gegenüber für die plan- und bewilligungsgemäße und technisch einwandfreie Bauausführung sowie für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er fungiert somit gewissermaßen als verlängerter Arm der Behörde und ist deshalb mit umfangreichen Sorgfalts-, Kontroll-, Koordinierungs-, Aufsichts- und Verkehrssicherheitspflichten ausgestattet. Angesichts dieser enormen Verantwortung stellt sich die Frage, wer diese Pflichten übernehmen darf. Ein Baumeister? Ein Baugewerbetreibender? Und wie sieht es mit Baumeistern aus, die ihre Berechtigung auf Planung, Berechnung, Leitung und Bauaufsicht eingeschränkt haben?

Bauvorschriften sind Ländersache

Ein Blick in die Bauordnungen liefert diesbezüglich erste Hinweise. Von diesen gibt es in Österreich neun unterschiedliche, da das Baurecht gem Art 15 B-VG in den Kompetenzbereich der Länder fällt. Diese Baurechtsquellen, die in den einzelnen Bundesländern sogar unterschiedlich als Bauordnung (in Kärnten, NÖ, OÖ, Tirol und Wien), Baugesetz (Burgenland, Stmk und Vbg) oder Baupolizeigesetz (in Sbg) bezeichnet sind, liefern jedoch keine einheitliche Begriffsdefinition des „Bauführers“. In manchen dieser Landesgesetze kommt der Begriff als solcher gar nicht vor, was es für den Praktiker recht aufwändig macht, herauszufinden, ob er mit seiner Gewerbeberechtigung die Tätigkeit des Bauführers im jeweiligen Bundesland übernehmen darf.

Überblick

Die Tabelle gibt einen Überblick, wer – bezogen auf das Baumeistergewerbe – im jeweiligen Bundesland berechtigt ist, die Tätigkeit des Bauführers zu übernehmen. Vorarlberg ist in dieser Tabelle nicht aufgelistet, da das Vorarlberger Baugesetz einen Bauführer nicht vorsieht.

Anders als die Bauvorschriften aller anderen Bundesländer, sieht jene von Tirol keine verpflichtende Bestellung eines Bauführers vor. Während jedoch in Tirol der sogenannte „Bauverantwortliche“ von der Baubehörde dann zu bestellen ist, wenn seine Bestellung aufgrund der Komplexität oder Größe des Bauvorhabens für notwendig erachtet wird, kommt im Vorarlberger Baugesetz der Begriff des Bauführers oder ein Synonym gar nicht vor. Hier bestimmt § 36 unter der Titulierung „Bauausführende“ lediglich, dass sich allenfalls aus dem Recht der Europäischen Union eine Verpflichtung des Bauherrn ergeben kann, bestimmte Koordinatoren zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auf Baustellen zu bestellen.

Fazit

Zusammengefasst ist die Tätigkeit des Bauführers vom uneingeschränkten Baumeistergewerbe in allen Bundesländern jedenfalls umfasst, während es bei den auf Planung, Berechnung, Leitung und Bauaufsicht eingeschränkten Baumeistern sowie den Baugewerbetreibenden unterschiedlich gehandhabt wird. In Salzburg und Wien werden Betriebe mit einer rein planenden Gewerbeberechtigung nicht als Bauführer zugelassen, in Nieder- und Oberösterreich sowie im Burgenland gilt selbiges für Baugewerbetreibende. Im Burgenland lässt sich diese Feststellung jedoch nicht generalisieren, da die jeweilige Baubehörde danach differenziert, ob es sich bei den Bauten – in statischer Hinsicht – um besonders schwierige handelt. So kann für die Übernahme der Bauführung für ein Ein- oder Zweifamilienhaus eine reine Ausführungsberechtigung ausreichend sein, wenn dies aus der Sicht der jeweiligen Behörde unbedenklich ist.

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19.07.2019

WGG-Novelle: klare Grenzziehung bei Zusatzgeschäften fehlt

Der Baumeisterverband sieht die vor kurzem beschlossene Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kritisch. Denn mit der Novelle könnte die Praxis sogenannter „konnexer“ Zusatzgeschäfte von gemeinnützigen Bauvereinigungen noch weiter ausufern.

Auf Drängen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft wurde am 3. Juli 2019 im Nationalrat eine Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) beschlossen. Auch wenn die WGG-Novelle durchaus unterstützenswerte Ziele verfolgt, beinhaltet sie allerdings auch einen Freibrief für gemeinnützige Bauvereinigungen, in direkter Konkurrenz zu gewerblichen Unternehmungen Zusatzgeschäfte zu betreiben und sich außerhalb ihres eigentlichen Kerngeschäfts zu betätigen. Damit erwächst den gewerblichen Unternehmungen im Planungs- und Consultingbereich eine massive Konkurrenz mit ungleichen Wettbewerbsbedingungen.

Abgrenzungsprobleme werden verschärft

Bereits die bisher geltende Regelung warf in der Praxis eine Reihe von Abgrenzungsproblemen auf. Diese werden durch die nun beschlossene Neufassung des Gesetzes noch verschärft. War es bisher den gemeinnützigen Bauvereinigungen erlaubt, zusätzlich zur Errichtung von Wohnraum auch damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Geschäftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen zu bauen, so sind künftig artverwandte Maßnahmen zugunsten der sozialen Infrastruktur grundsätzlich genehmigungsfähig.

Der Baumeisterverband hat sich bereits im Vorfeld des Begutachtungsverfahrens zur WGG-Novelle vehement für eine einschränkende Präzisierung zulässiger Zusatzgeschäfte eingesetzt. Immerhin konnte damit erreicht werden, dass in die „Erläuternden Bemerkungen“ (EB) zur Gesetzesnovelle noch wesentliche Klarstellungen aufgenommen wurden. So sind zwar laut EB u.a. Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflegewesen sowie Kindergärten und Schulen von der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit umfasst, nicht aber z.B. Gemeindeämter.

Weiters hat der Bautenausschuss des Nationalrats im Zuge der Gesetzeswerdung eine Feststellung beschlossen, wonach in einem „branchenspezifischen Corporate Governance Kodex“ näher detaillierte, selbst beschränkende Regelungen getroffen werden sollen. Diese Feststellung ist zwar mangels rechtlich verbindlicher Grundlage keine ausreichende Alternative zu einer klaren gesetzlichen Vorgabe, zielt aber immerhin in die richtige Richtung.

Kommentar

Kontraproduktiv im Hinblick auf das Ziel der Novelle

Wir haben selbstverständlich die Zielsetzung der WGG-Novelle, nämlich die Rahmenbedingungen zur Schaffung von leistbarem Wohnraum zu verbessern, immer unterstützt. Allerdings verwehren wir uns dagegen, die Zulässigkeit von Zusatzgeschäften gemeinnütziger Bauvereinigungen nahezu unbegrenzt auszuweiten. Es kann nicht sein, dass unsere Mitglieder am Markt von gemeinnützigen Bauträgern mit gesetzlich verbrieften Wettbewerbsvorteilen konkurrenziert werden. Dies ist auch im Hinblick auf das eigentliche Ziel der Novelle absolut kontraproduktiv: Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen sollen sich auf die Schaffung von leistbarem Wohnraum konzentrieren, und nicht auf die Errichtung von Schwimmbädern, Ärztezentren oder Hubschrauberlandeplätzen.

Wir werden daher besonderes Augenmerk darauf legen, dass der vom Bautenausschuss in Aussicht gestellte Kodex mit selbst beschränkenden Regelungen im berechtigten Interesse unserer gewerblich tätigen Planer und Consulter rasch umgesetzt wird.

Bmstr. Senator h.c. KR Ing. Hans-Werner Frömmel
Obmann des Baumeisterverbandes

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12.04.2019

Auf österreich­weite Qualitäts­standards bauen

Seit 50 Jahren bildet die Baumeisterbefähigungsprüfung ein solides Fundament für die Berufsausübung.

Wer in Österreich Baumeister werden möchte, muss u.a. die Baumeisterbefähigungsprüfung absolvieren – eine der schwierigsten Befähigungsprüfungen überhaupt. Seit 50 Jahren sind die Qualitätsstandards dieser Prüfung österreichweit einheitlich definiert. Anlässlich der 50. Prüferkommissäre-Tagung diskutierten Vertreter der Parlamentsparteien über die Zukunft der Ausbildung, den Gewerbezugang sowie die besondere Verantwortung des Baumeisters im Rahmen der Berufsausübung.

Österreichische Baumeister haben eine der anspruchsvollsten und schwierigsten gewerberechtlichen Befähigungsprüfungen erfolgreich bestanden – unabhängig davon, in welchem der neun Bundesländer Ausbildung und Prüfung absolviert wurden. Das war nicht immer so. Vor 50 Jahren haben sich die Baumeister-Prüfer zum ersten Mal abgestimmt und gemeinsam die österreichweit geltenden Standards für die Baumeisterausbildung und -prüfung festgelegt. Am 11. und 12. April 2019 kamen die Prüferkommissäre zum 50. Mal in Folge zusammen, um Prüfungsniveau, Prüfungsablauf sowie rechtliche Rahmenbedingungen zu diskutieren.

Im Zuge der Veranstaltung wurde die Filmdokumentation Bau aus Meisterhand erstmals der Öffentlichkeit präsentiert. Der Film informiert über das Berufsbild des Baumeisters und zeigt, welches Know-how heute gefragt ist bzw. welche Anforderungen in Zukunft gestellt werden.

Baumeisterverband-Obmann Hans-Werner Frömmel betonte in seiner Begrüßungsrede einmal mehr die Bedeutung des reglementierten Berufszugangs: "Es geht um viel, es geht um die Sicherung von Leib, Leben und Gesundheit. Diese Verantwortung darf nur jemand übernehmen, der nachweislich dazu befähigt ist – und nicht jemand, der bloß dazu imstande war, eine Gewerbeanmeldung einzureichen."

Eine Podiumsdiskussion mit den Nationalräten Peter Haubner (ÖVP), Wolfgang Klinger (FPÖ), Gerald Loacker (NEOS) und Josef Muchitsch (SPÖ) beleuchtete die zahlreichen Facetten und Leistungsbereiche eines Baumeisters. Die Statements der Abgeordneten verdeutlichten, dass die verantwortungsvolle Tätigkeit des Baumeisters einer entsprechenden Qualität und Qualifikation bedarf, auf welche im Interesse der Kunden besonders Bedacht genommen werden muss.

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Plattform "buildingSMART Austria" etabliert Building Information Modeling

22.02.2018

BIM als Antwort der Bau­wirt­schaft auf die Digi­tali­sierung

Building Information Modeling, kurz BIM, ist die Antwort der Bauwirtschaft auf die rasante Entwicklung der Digitalisierung. Durch die Einführung von BIM ändern sich zahlreiche Abläufe und Mechanismen in den Bauprozessen. Bei BIM-Projekten findet ein Datenaustausch im herkömmlichen Sinne nicht mehr statt, sondern es werden alle Informationen von Beginn an in ein digitales Gebäudemodell eingearbeitet.

Internationale Spitzenmanager referierten im Zuge einer hochkarätig besetzten Veranstaltung am Donnerstag in der Wirtschaftskammer Österreich über die digitale Zukunft im Bauwesen. Ein weiterer Schwerpunkt des Events bildete die Gründung von „buildingSMART Austria“, eine neue Plattform zur Etablierung von BIM in der Österreichischen Bauwirtschaft.

BIM: Digitales Abbild des Bauwerks

Durch BIM können die einzelnen Fachplaner ihre Teilmodelle erstellen, die Kostenermittlungen und Leistungsverzeichnisse (teil)automatisiert aus dem Modell generieren sowie verschiedenste Visualisierungen und Simulationen ausarbeiten. Der Bauunternehmer führt seine Kalkulation und Arbeitsvorbereitung anhand desselben Modells durch, erspart sich dadurch aufwändige und fehleranfällige Massenermittlungen und erreicht durch die dreidimensionale Darstellung einen besseren Überblick über das Bauwerk.

"Die Einführung von BIM in einem Baubetrieb ist ein relativ aufwändiger Prozess", weiß Baumeister Anton Rieder aus Tirol, aus eigener Erfahrung. "Dieser Prozess macht sich aber mittel- und langfristig jedenfalls bezahlt, da es absehbar ist, dass BIM auch in Österreich zum Standard wird. Angesichts der Geschwindigkeit der Digitalisierungsentwicklung können wir davon ausgehen, dass sich BIM schon in den nächsten Jahren zum Standard entwickeln wird."

Angesichts der international zunehmenden Verbreitung der BIM-Technologie ist die Österreichische Bauwirtschaft gefordert, sich dieser Entwicklung zu stellen. "Traditionelle Konstruktionsmodelle haben sich überholt. Neue, digital vernetzte und kollaborative Modelle entstehen, die den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes oder Produkts berücksichtigen", erklärt Heimo Scheuch, Vorstands-Vorsitzender der Wienerberger AG. "Für uns als weltweit agierendes Unternehmen der Baustoffindustrie ist es ein klares Ziel, in dieser Phase Trends zu setzen und die Veränderung unserer Branche mitzugestalten."

BIM wird mittelfristig Standard sein

Was in Großbritannien oder Skandinavien bereits per Gesetz eingefordert wird, durchdringt zunehmend die österreichische Bauwirtschaft. Auch in Österreich wird über kurz oder lang die BIM-Technologie bei öffentlichen Aufträgen eingeführt werden. BIM hat sich in der internationalen Bauwirtschaft in den letzten Jahren immer stärker etabliert und entwickelt sich mehr und mehr zum Standard. Die Einführung von BIM in einem großen Unternehmen ist eine Herausforderung. Der Aufbau von BIM-Know-how erfordert erhebliche Ressourcen für Weiterbildung, EDV-Entwicklung und Organisationsentwicklung. Wer aber in der internationalen Bauwirtschaft wettbewerbsfähig sein will, muss die BIM-Technologie beherrschen.

"buildingSMART" soll BIM zum Durchbruch verhelfen

Mit der Gründung von "buildingSMART Austria" soll - so wie in etlichen anderen Ländern in Europa (z.B. Deutschland, Schweiz, Frankreich, etc.) und weltweit - ein breit aufgestelltes Netzwerk geschaffen werden, um die Vorteile der BIM-Technologie im Bauwesen für alle Beteiligten voranzutreiben.

Über den gesamten Lebenszyklus hinweg wirtschaften Akteure aus den Bereichen Planen, Bauen und Betreiben an einem Bauwerk. Die Nachfrage nach einem herstellerunabhängigen Datenformat, das die Zusammenarbeit zwischen diesen verschiedenen Akteuren erleichtert bzw. erst ermöglicht, wächst stetig.

Hier stoßen konventionelle Methoden oft an ihre Grenzen und genau hier setzt "buildingSMART" an, erklärt Geschäftsführer Alfred Waschl: "openBIM harmonisiert die Datenstrukturen aller Beteiligten der Planungs-, Bau- und Bewirtschaftungsprozesse, stellt eine für alle nutzbare Schnittstelle bereit und führt somit zu einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Fachdisziplinen. Die Plattform bietet damit allen Beteiligten der Bauwirtschaft eine einheitliche Grundlage für den Austausch von Bauwerksinformationen."

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